Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Anton Frank GmbH

I.    Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die Anton Frank GmbH (nachfolgend auch Auftragnehmerin oder AN genannt) betreibt den Verkauf von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies (nachfolgend Baustoff), die Ausführung von Erd- und Abbrucharbeiten sowie Entsorgungs- und Recyclingdienstleistungen.
  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN gelten für sämtliche Auftrags- und übrigen Vertragsverhältnisse zwischen der AN und dem Auftraggeber (nachfolgend auch AG), und zwar auch für zukünftige Leistungs- und Vertragsverhältnisse. Der AG erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN durch Auftragserteilung als alleinverbindlich an.
  3. Etwaigen Geschäftsbedingungen des AG wird hierdurch ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch von der AN dann nicht anerkannt, wenn der AG seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung übersendet und nach Eingang des Auftrags die AN die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG nicht ausdrücklich widerspricht. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die AN.
  4. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen dem geschäftlichen Verkehr sowohl mit Kaufleuten als auch mit Nichtkaufleuten zur Anwendung.

II.    Angebote

Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Arbeitsaufnahme der AN oder deren Unterbeauftragten wirksam. Die AN behält sich Änderungen bezüglich der Auftragsbestätigung vor, soweit zwischen der Angebotsabgabe und Auftragsausführungsbeginn Änderungen in den Kalkulationsgrundlagen (Lohnsteigerungen o. ä.) oder Risikoerhöhungen eintreten.

III.    Fristen, Termine, Verzug

  1. Von der AN benannte Ausführungszeiten, -fristen und -termine sind unverbindlich freibleibend, es sei denn, die AN bestätigt schriftlich und ausdrücklich die Verbindlichkeit. Wird die Einhaltung verbindlich anerkannter Fristen und Termine durch Umstände unmöglich, die nicht durch die AN zu verantworten sind, wird der Zeit- und Fristlauf für die Dauer der Unterbrechung und/oder Unmöglichkeit gehemmt. Im Falle einer unangemessen langen Unterbrechung und/oder gänzlicher Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung ist die AN zum Rücktritt berechtigt, sofern die Durchführung des Auftrages unzumutbar ist. Gleiches gilt auch im Falle von Ereignissen, die auf höhere Gewalt beruhen. Dabei stehen der höheren Gewalt alle Umstände gleich, die der AN die Ausführung des Auftrages wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich machen, z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege, unabhängig davon, ob diese Umstände bei der AN, einem Subunternehmer oder einem Lieferwerk eintreten.
  2. Zur Inverzugsetzung der AN ist eine schriftliche Mahnung erforderlich. Der AG ist verpflichtet, der AN im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes ist der AG zum Rücktritt lediglich bezüglich der bis dahin von der AN noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt. Sind die bis zum Fristablauf bereits erbrachten Leistungen für den AG lediglich von geringer Bedeutung, so ist er im Fall des Verzuges auch zum Rücktritt vom Gesamtvertrag berechtigt.

IV.    Zahlungsbedingungen

  1. Grundsätzlich sind die Rechnungen der AN sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Ungeachtet etwaiger diesbezüglicher Vereinbarungen werden offene Forderungen sofort fällig, sobald der AG mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus demselben Vertrag in Verzug geraten ist.
  2. Im Falle des Verzuges ist die AN berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarungen entgegengenommen.
  4. st der AG Kaufmann im Sinne des HGB und genügt er seiner Erfüllungsleistung nicht, um sämtliche Forderungen der AN zu tilgen, so ist die AN berechtigt – auch bei Einstellung in die laufende Rechnung -, zu bestimmen, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenigen, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren Gleichsicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

V.    Gewährleistung, Verjährung

  1. Die Gewährleistungsrechte des AG richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
  2. Die Verjährung der Gewährleistungsrechte des AG richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

VI.    Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AN oder deren Erfüllungsgehilfen.

Der vorgenannte Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht.

VII.    Eigentumsvorbehalt

Alle von der AN gelieferten Waren und Güter bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber jedoch entstandene Forderungen gegen Dritte an die AN ab (sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Abtretung erlischt automatisch mit Bezahlung durch den AG.

VIII.    Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von ungebrochenem und/oder gebrochenem Sand und Kies (nachfolgend auch Baustoff)

  1. Lieferung und Abnahme
    a)    Für die richtige Auswahl der Sand- und Kiessorte ist einzig der AG verantwortlich.
    b)    Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle.
    c)    Der AG ist für die Beachtung und Einhaltung der maximalen Nutzlast seines Nutzfahrzeuges selbst verantwortlich. Der AN übernimmt keinerlei Haftung für eine etwaige Überladung.
    d)    Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der AG. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg
    voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der AG hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung nicht zu vertreten. Ist der AG Kaufmann, haftet er ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen.
    Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen.
    e)    Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) gegenüber der AN als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Ferner gilt das Lieferverzeichnis der AN durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.
    f)    Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der AG unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises die AN zu entschädigen, es sei denn, er hätte Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten. Ist der AG Kaufmann, haftet er im Falle der Abholung im Werk ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere AG haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme des Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Die AN leistet dabei an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche AG bevollmächtigen einander, in all den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärungen der AN entgegenzunehmen.
  2. Gefahrübergang
    a)    Bei Abholung des Baustoffs geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem das Fahrzeug das Werk verlässt.
    b)    Bei Lieferung nach außerhalb des Werkes geht die Gefahr auf den AG über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
    c)    Wird der Baustoff auf Wunsch des AG an diesen versandt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
    d)    Ist der Baustoff versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über.
  3. Gewährleistung
    a)    Die AN garantiert die zugesicherten Materialeigenschaften ihrer Produkte, solange der von der AN gelieferte Sand, Kies oder Splitt nicht mit Zusatzstoffen von Dritten vermischt wird.
    b)    Von Kaufleuten im Sinne des HGB sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. In diesem Fall hat der AG den Baustoff zwecks Nachprüfung durch die AN unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach Erkennbarkeit innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge gilt der Baustoff als genehmigt.
    c)    Nichtkaufleute haben Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte oder Menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen.
    d)    Proben werden durch die AN nur dann als Beweismittel anerkannt, wenn sie in Gegenwart eines von der AN dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt wurden.
  4. Fremdüberwachung
    Um den Erfordernissen der Überprüfung und Qualitätskontrolle gerecht zu werden, ist dem Beauftragten des Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus dem Baustoff zu entnehmen.

IX.    Besondere Geschäftsbedingungen bei Anlieferung von Material

  1. Bei Anlieferung von Verfüllmaterial durch den AG an der Grube erfolgt das Befahren des Grubengeländes der AN und das Abkippen des Verfüllmaterials auf eigene Gefahr des AG. Die AN übernimmt keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grubenstraße oder für die Beschaffenheit des Grubengeländes, insbesondere im Abkippbereich, und leistet keinen Ersatz für Schäden, die während des Befahrens des Grubengeländes oder während des Abkippens des Verfüllmaterials am Fahrzeug des AG und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AN oder von deren eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Der AG ist zudem verpflichtet, im selben Umfang die AN von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
  2. Der AG erklärt, dass ihm bekannt gemacht worden ist, dass er nur inertes Material (Erdaushub mit Abraummaterial) und reinen Bauschutt anliefern darf, wobei Bauschutt nur in den Gruben und Lieferwerken verkippt werden darf, für die für die Verkippung von Bauschutt kein öffentliches Verbot gilt. Der AG erklärt zudem, dass das von ihm angelieferte Kippmaterial keine grundwasserschädlichen Bestandteile, anorganische und organische Baustoffe (Hausmüll und Gartenabfälle) sowie Ölbehälter und dergleichen enthält. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AG für den entstandenen Schaden.

X.    Besondere Geschäftsbedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten

  1. Genehmigungen
    Der AG hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z. B. baurechtliche Genehmigungen, Abbruchgenehmigungen, Abfallbeseitigungsgenehmigungen etc.) zu beschaffen und der AN vor Durchführung des Auftrags vorzulegen. Liegen die eventuell erforderlichen Genehmigungen nicht vor, ist die AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die AN haftet nicht für Schäden des AG, die diesem im Falle des Widerrufs oder der Nichterteilung von Genehmigungen entstehen. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs unmöglich oder wird die Ausführung des Auftrages im Falle von Rechtsstreitigkeiten über die Genehmigungen unangemessen lange hinausgezögert und/oder unterbrochen, ist die AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von der AN zu vertreten sind, werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Pflichten des AG
    a)    Die Baustelle muss für die Maschinen befahrbar und frei erreichbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschinen an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. übernimmt die AN keine Haftung.
    b)    Der AN unbekannte/verborgene Leitungen, Kabel oder sonstige Bauwerke hat der AG vor Arbeitsbeginn fachgerecht zu kennzeichnen und zu sichern.
    c)    Sollte bei den Arbeiten das vorgefundene Material belastet, kontaminiert oder aber nicht dem offerierten Zustand entsprechen, hat der AG die hierdurch entstehenden Mehrkosten ebenfalls zu bezahlen. Alternativ hat die AN das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
  3. Abrechnung durch die AN
  4. Bei aufmaß-/massenbasierten Rechnungsstellungen darf die AN auch nach dem sogenannten Wagenmaß abrechnen.

XI.    Besondere Geschäftsbedingungen für Entsorgungs- und Recyclingsdienstleistungen

  1. Pflichten der AN
    Die AN wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihr eingesetzten Gerätschaften ausführen. Die AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.
  2. Pflichten des AG
    a)    Der AG hat der AN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und die Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von der AN zu erbringenden Leistungen zu beachten.
    b)    Der AG garantiert der AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.
    c)    Der AG hat für die Aufstellung der Einrichtungen einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäume usw., die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, insbesondere aufgrund hoher Drucklasten entstehen, übernimmt die AN keine Haftung.
    d)    Von der AN zur Verfügung gestellte oder von dieser gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältig zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Für Schäden an Einrichtungen, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen und für Abhandenkommen von Einrichtungen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trägt oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe der AN sofort mitzuteilen.
    e)    Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (z. B. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von der AN gestellten Einrichtungen verantwortlich. Der AG stellt die AN im Schadensfalle von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis (z. B. bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG im Voraus.
    f)    Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch die AN verantwortlich im Sinne des KrW- und des Abfallgesetzes. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt die AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
    g)    Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Seitenrandes und der im Rahmen der zulässigen Behälternutzlast befüllt werden. Überfüllte Container dürfen gemäß Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und werden von der AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Container innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, steht es der AN frei, diese zu Lasten und auf Kosten des AG umfüllen zu lassen. Für die Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäßen Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An- und Abfahren, haftet der AG. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.
  3. Haftung
  4. Verletzt der AG seine Pflichten gemäß vorstehender Ziffer XI. 2., so haftet der AG gegenüber der AN für die hierdurch bei der AN entstandenen Schäden (z. B. an Arbeitsgeräten) zumindest ist er zum Ausgleich des Mehraufwandes bei der AN verpflichtet. Das Gleiche gilt für Standzeiten, die nach den bei der AN betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind, wobei der AG nachweisen kann, dass der AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG die AN von der Inanspruchnahme freizustellen.

XII.    Aufrechnungsverbot

Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von der AN anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist.

XIII.    Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der AN in Furth.

XIV.    Datenschutz

Die AN ist berechtigt, die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten und zu speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus den auf der Website der AN verfügbaren Datenschutzerklärungen.

XV.    Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.